Vorschriften und rechtliche Grundlagen der Kranschulungen

Die nachfolgenden gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften gelten für alle Unternehmer und Kranbediener sowie alle kraftbetriebenen und teilkraftbetriebenen Krane. Unsere Kranführerlehrgänge erfüllen sämtliche Vorschriften vollumfänglich und schließen mit einer theoretischen sowie einer praktischen Prüfung ab. Als Nachweis erhalten alle Teilnehmer einen Befähigungsnachweis, den Kranführerschein. Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus den gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften, maßgebend ist selbstverständlich jeweils das Gesetz bzw. die Vorschrift, welche Sie untenstehend auch verlinkt finden.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unterweisung besteht durch das allgemeine Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
§ 12 Untwerweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.

sowie durch die DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention (ehemals BGV A1):
§ 4 Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

Neben diesen allgemeinen Vorschriften zur Unfallverhütung wurden für Kranfahrer spezielle Vorschriften herausgegeben. Maßgebend ist hier insbesondere die DGUV Vorschrift 52 - Krane (ehemals DGV D6):
§ 29 Kranführer, Instandhaltungspersonal
(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

  1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die körperlich und geistig geeignet sind,
  3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und
  4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Krane.

Es ist also dringlichst zu empfehlen, die Durchfürung der Unterweisung mit Datum, Namen der Teilnehmer, Name des Unterweisers sowie einer stichwortartigen Zusammenfassung der Inhalte zu dokumentieren und diese Unterlagen zu archivieren.

Diese Vorschriften sind rechtsverbindlich, andernfalls wird eine Ordnungswidrigkeit begangen:
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen [...] des § 28a in Verbindung mit § 29 Abs. 1 [...] zuwiderhandelt.

Arbeitsschutzgesetzt (ArbSchG)
DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention
DGUV Vorschrift 52 - Krane
DGUV Regel 100-500 - Betreiben von Arbeitsmitteln
DGUV Regel 109-017 - Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb
DGUV Grundsatz 309-003 - Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern
DGUV Information 209-013 - Anschläger
DGUV Information 209-012 - Kranführer
VDI 2194 - Auswahl und Ausbildung von Kranführern

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