In Übereinstimmung mit den Vorschriften, die sich aus den anzuwendenden Rechtsgrundlagen ergeben, bieten wir Ihnen die nachfolgenden Schulungen an:
Nach erfolgreicher Teilnahme erhalten Sie von uns einen entsprechenden Befähigungsnachweis. Auf dieser Seite finden Sie weiterführende Informationen sowie eine Terminübersicht inklusive Anmeldung. Eine entsprechende Teilnehmerzahl vorausgesetzt, bieten wir unsere Schulungen auf Anfrage auch gerne individuell bei Ihnen vor Ort an.
Jeder Unternehmer haftet für Mitarbeiter, die diesen Nachweis nicht erbringen. Auch sie selbst sind als Unternehmer verpflichtet, diese Eignung nachzuweisen. Die Schulung Ihres Kranpersonals ist eine von der Berufsgenossenschaft geforderte Sicherheit! Die Kontrollen werden verstärkt. Eine ausführliche Darstellung der Vorschriften und Gesetze ist den Rechtsgrundlagen zu entnehmen.
Der Kranführerschein ist gemäß § 29 DGUV Vorschrift 52 - Krane (ehemals BGV D6) gesetzlich vorgeschrieben für selbstständiges Führen und Instandhalten von Kranen, soweit es sich nicht um handbetriebene Krane handelt. Der Befähigungsnachweis kann nur im Rahmen eines Kranführerlehrgangs erworben werden. Herr Rolf Wagner schult mit langjähriger Erfahrung Krane nach anzuwendenden Rechtsgrundlagen. Neben dem erstmaligen Lehrgang sind auch jährliche Unterweisungen vorgeschrieben.
Im DGUV Grundsatz 309-003 - Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern zeigt Kapitel 3, dass die Ausbildung von Kranführern aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Zu den theoretischen Kenntnissen, die zu vermitteln sind, gehören gehören Grundkenntnisse über konstruktive, maschinentechnische, elektrotechnische, hydraulische, und pneumatische Zusammenhänge sowie die Bestimmungen der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. In der praktischen Unterweisung muss der Kranführer lernen, Krane richtig und sicher zu führen. Die von uns angebotenen Schulungen entsprechen selbstverständlich diesen Voraussetzungen.